OLG Naumburg - Beschluss vom 22.06.2011
3 UF 122/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 3; BGB § 1666;
Fundstellen:
FuR 2012, 150
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 439/10

Rechtsfolgen unterbliebener Entscheidung über Maßnahmen der Sorgebeschränkung in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 3 UF 122/11

DRsp Nr. 2011/20979

Rechtsfolgen unterbliebener Entscheidung über Maßnahmen der Sorgebeschränkung in einem Sorgerechtsverfahren

In einem Sorgerechtsverfahren der Eltern (hier Alleinsorge) hat das Amtsgericht, wenn sich hierfür genügende Anhaltspunkte bieten, auch Feststellungen dazu zu treffen und ggf. darüber zu entscheiden, ob gemäß §§ 1671 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1666 ff BGB Maßnahmen der Sorgebeschränkung zu erfolgen haben. Enthält die instanzbeendende Entscheidung des Amtsgerichts hierzu keine Feststellungen, so liegt lediglich eine Teilentscheidung vor, die auch ohne einen Antrag eines der Beteiligten die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 15.03.2011 (Az.: 5 F 439/10) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Amtsgericht Gardelegen zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist bei einem Verfahrenswert von 3.000,- € wegen unrichtiger Sachbehandlung gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 3; BGB § 1666;

Gründe: