Auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes, wie er sich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der Übersendung von Einkommensbelegen mit Schriftsatz vom 03.11.2006 - darstellte, wäre der Beklagte die im Rechtsstreit unterlegene Partei gewesen, weil er dem Kläger nicht die diesem geschuldete Auskunft erteilt hat. Dieser Anspruch des Klägers wurde im Übrigen auch nicht durch die Übersendung der Einkommensbelege erfüllt, denn vom Beklagten war dem Kläger eine die geordnete Zusammenstellung seines Erwerbseinkommens und seiner sonstigen Einnahmen enthaltende Rechnung zur Verfügung zu stellen (§ 259 Abs. 1 BGB).
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