OLG Naumburg - Beschluss vom 24.08.2007
8 WF 198/07
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93d ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1201
OLGReport-Naumburg 2008, 295
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 246/06

Rechtsgedanke des § 93d ZPO auch bei Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 8 WF 198/07

DRsp Nr. 2008/284

Rechtsgedanke des § 93d ZPO auch bei Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen

»Auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist der in § 93d ZPO enthaltene Rechtsgedanke anzuwenden.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93d ;

Entscheidungsgründe:

Auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes, wie er sich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der Übersendung von Einkommensbelegen mit Schriftsatz vom 03.11.2006 - darstellte, wäre der Beklagte die im Rechtsstreit unterlegene Partei gewesen, weil er dem Kläger nicht die diesem geschuldete Auskunft erteilt hat. Dieser Anspruch des Klägers wurde im Übrigen auch nicht durch die Übersendung der Einkommensbelege erfüllt, denn vom Beklagten war dem Kläger eine die geordnete Zusammenstellung seines Erwerbseinkommens und seiner sonstigen Einnahmen enthaltende Rechnung zur Verfügung zu stellen (§ 259 Abs. 1 BGB).