Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt
BGH, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen XII ZR 120/02
DRsp Nr. 2004/19067
Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt
»Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann keine materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt zugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1ZPO geltend zu machen (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376; Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353).«