OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.10.2010
15 UF 196/10
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 26; FamFG § 66; FamFG § 145; FamFG § 219;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1086
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 634/09

Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Einlegung der Beschwerde durch einen von mehreren Versorgungsträgern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 15 UF 196/10

DRsp Nr. 2011/1031

Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Einlegung der Beschwerde durch einen von mehreren Versorgungsträgern

Legt im Versorgungsausgleichsverfahren nur ein Versorgungsträger gegen die Entscheidung zu dem mit ihm bestehenden Versorgungsverhältnis Beschwerde ein, sind die anderen Versorgungsträger im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Die im Verhältnis zu ihnen getroffenen Teil-Entscheidungen erwachsen in Teil-Rechtskraft, weshalb die Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts nicht gebietet, diese von Amts wegen zu korrigieren.

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 26; FamFG § 66; FamFG § 145; FamFG § 219;

Gründe: