BGH - Beschluss vom 14.08.2013
XII ZB 206/13
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1724
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1473
ZEV 2013, 627
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 316/12
LG Magdeburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 124/13

Rechtsmäßigkeit gerichtlicher Ablehnung einer gewünschten Betreuung durch den Vater

BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 206/13

DRsp Nr. 2013/19960

Rechtsmäßigkeit gerichtlicher Ablehnung einer gewünschten Betreuung durch den Vater

Das Beschwerdegericht verstößt gegen die Pflicht zur Amtsermittlung, wenn es im Verfahren der Anordnung einer Betreuung und der Bestellung eines Betreuers eine dem Vater der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht und den von der Betroffenen geäußerten Willen, den Vater zum Betreuer zu bestellen, außer Betracht gelassen hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers.

Auf Anregung der Betreuungsbehörde hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 18. Januar 2013 deren Betreuung angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt.