OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2003
11 UF 244/02
Normen:
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 629b ; BGB §§ 1569 ff ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 583
OLGReport-Hamm 2004, 22
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 327/2001

Rechtsmißbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen Scheidungsantrag nach türkischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 11 UF 244/02

DRsp Nr. 2003/14171

Rechtsmißbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen Scheidungsantrag nach türkischem Recht

»1. Ein (Mit-)Verschulden des nicht scheidungswilligen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe kann im Rahmen des Art. 166 I türk. ZGB n. F. auch darin liegen, dass er einen zunächst gestellten eigenen Scheidungsantrag allein aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus zurückgenommen hat, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aber selbst ernsthaft und endgültig ablehnt. 2. Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 166 II S. 2 türk ZGB n.F. ist rechtsmissbräuchlich, wenn der widersprechende Ehegatte hiermit rein wirtschaftliche Interessen verfolgt wie etwa die Sicherung einer weiterhin kostenfreier Krankenversicherung über den anderen Ehegatten oder eine weitere Teilhabe an nach Zustellung des Scheidungsantrags erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der Altersversorgung. Das Widerspruchsrechts nach Art. 166 II türk. ZGB n.F. dient allein dem Schutz des Schwächeren gegenüber dem die Scheidung begehrenden anderen Eheteil im Interesse einer denkbaren Versöhnung beider und verfolgt damit rein eheerhaltende Zwecke, nicht aber eine Absicherung des widersprechenden Ehegatten gegen ihm missliebige wirtschaftliche Folgen der Scheidung.«

Normenkette:

ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 629b ; BGB §§ 1569 ff ;

Tatbestand: