OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.01.2016
1 UF 18/15
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 462/13

Rechtsmittebeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer AuskunftHöhe des anzusetzenden Stundensatzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 1 UF 18/15

DRsp Nr. 2016/19092

Rechtsmittebeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft Höhe des anzusetzenden Stundensatzes

Bei der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer nach dem Zeitaufwand des Pflichtigen. Dabei ist entsprechend § 22 JVEG ein Stundensatz von maximal 21 EUR, in der Regel jedoch entsprechend § 20 JVEG von 3,50 EUR anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500,- Euro.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und Staatsangehörige Weißrusslands. Seit dem Jahr 2002 leben die Beteiligten in Deutschland. Sie trennten sich am 01. Juli 2012. Unter dem 24. Juni 2013 hat die Antragstellerin vorliegendes Verbundverfahren eingeleitet und die Scheidung der am ... 1985 in Weißrussland geschlossenen Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 16. Juli 2013 zugestellt.

Der Antragsgegner ist in Deutschland und in Weißrussland an verschiedenen Gesellschaften beteiligt. Die Antragstellerin hat längere Zeit bei einem Finanzamt in A gearbeitet.