OLG Thüringen - Beschluss vom 07.05.2014
1 UF 235/14
Normen:
ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 922 Abs. 1. S. 1; FamFG § 119 Abs. 2; ZPO § 917; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 141/14

Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Gesuchs auf Anordnung eines dinglichen Arrestes ohne mündliche Verhandlung in FamiliensachenAnforderungen an die Feststellung des Arrestgrundes

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 1 UF 235/14

DRsp Nr. 2015/837

Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Gesuchs auf Anordnung eines dinglichen Arrestes ohne mündliche Verhandlung in Familiensachen Anforderungen an die Feststellung des Arrestgrundes

1. Auch in Familiensachen ist gegen die Ablehnung eines Gesuchs auf Anordnung des dinglichen Arrestes ohne mündliche Verhandlung die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff., 929 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft, und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. 2. Für die Annahme eines Arrestgrundes reicht es nicht aus, vorzutragen, es liege auf der Hand, dass der Antragsgegner sein einziges dingliches Vermögen veräußern werde.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.423,36 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 922 Abs. 1. S. 1; FamFG § 119 Abs. 2; ZPO § 917; FamFG § 58;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt wegen einer Zugewinnausgleichsforderung die Anordnung eines dinglichen Arrestes