BGH - Beschluß vom 19.05.1993
XII ZR 29/93
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5, § 621d Abs. 1, § 549 ;

Rechtsmittel in einem vom Oberlandesgericht als Familiensache behandelten Rechtsstreit

BGH, Beschluß vom 19.05.1993 - Aktenzeichen XII ZR 29/93

DRsp Nr. 1994/3638

Rechtsmittel in einem vom Oberlandesgericht als Familiensache behandelten Rechtsstreit

Hat das OLG eine Sache als Familiensache behandelt, so ist die Revision gegen das Urteil des OLG nur statthaft, wenn das OLG sie in seinem Urteil zugelassen hat. Das Revisionsgericht prüft in einem derartigen Fall nicht, ob tatsächlich eine Familiensache vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5, § 621d Abs. 1, § 549 ;

Gründe:

Die Revision ist nicht statthaft (§§ 621d, 554a ZPO).

In einem Rechtsstreit, der Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, findet die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall.