BGH - Beschluß vom 12.05.1993
XII ZR 192/92
Normen:
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1, § 554a, § 621 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 8, § 621d Abs. 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 313
FamRZ 1994, 693
NJW-RR 1993, 1154
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Rechtsmittel in einem vom Oberlandesgericht als Familiensache behandelten Rechtsstreit

BGH, Beschluß vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XII ZR 192/92

DRsp Nr. 1994/3648

Rechtsmittel in einem vom Oberlandesgericht als Familiensache behandelten Rechtsstreit

Hat das Oberlandesgericht die Sache als Familiensache behandelt, insbesondere die Frage einer Zulassung der Revision geprüft und ausdrücklich ausgeführt, daß es dafür keine Veranlassung sehe, und deshalb - anders als beim Vorliegen einer Nichtfamiliensache - von der Festsetzung einer Beschwer abgesehen, so ist das Revisionsgericht hieran gebunden.

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 2 S. 1, § 554a, § 621 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 8, § 621d Abs. 1;

Gründe:

Die Revision ist nicht statthaft (§§ 621d, 554a ZPO).

In einem Rechtsstreit, der eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 ZPO zum Gegenstand hat, findet - nach dem auch im Verfahren zwischen ausländischen Parteien vor einem deutschen Gericht geltenden Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung (vgl. BGHZ 59, 23, 26 unter 3 a) - die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall.