BGH - Beschluß vom 20.06.2007
XII ZB 142/05
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 985
FamRZ 2007, 1461
FuR 2007, 419
MDR 2007, 1259
NJW-RR 2007, 1300
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 315/04
AG Schwerin, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 433/04

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage von Bilanzen und sonstigen Abschlussunterlagen durch einen nicht zur Bilanzierung verpflichteten Steuerpflichtigen

BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen XII ZB 142/05

DRsp Nr. 2007/13268

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage von Bilanzen und sonstigen Abschlussunterlagen durch einen nicht zur Bilanzierung verpflichteten Steuerpflichtigen

»Zur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt.«

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003 durch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte waren unter anderem zu belegen durch "die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit", die Anlage "GSE (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst den zugrunde liegenden Einnahme-Überschussrechnungen" und "den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterungen".