OLG München - Beschluss vom 03.08.2018
16 UF 645/18
Normen:
FamFG § 61;
Fundstellen:
FamRB 2019, 110
FuR 2019, 107
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 565/17

Rechtsmittelbeschwer einer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie anderer Herkunft

OLG München, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 16 UF 645/18

DRsp Nr. 2018/12322

Rechtsmittelbeschwer einer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie anderer Herkunft

1. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie anderer Herkunft ist bei einer selbständigen Zahnärztin voraussichtlich mit einem Aufwand verbunden, der den Betrag von 600 EUR übersteigt. 2. §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB sind keine Grundlage für die Verpflichtung zur Auskunft über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten.

Tenor

Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erding vom 23.04.2018, Az. 6 F 565/17, zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 61 FamFG erreicht.

Normenkette:

FamFG § 61;

Entscheidungsgründe