Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 14. März 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 170 F 13068/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 14. März 2013, mit dem ihre Ehe geschieden und ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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