BGH - Beschluß vom 29.09.1993
XII ZB 97/93
Normen:
ZPO §§ 511a, 3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 24
DRsp IV(418)291p
EzFamR ZPO § 3 Nr. 37
EzFamR aktuell 1994, 19
FamRZ 1994, 101
LM ZPO § 511 a Nr. 32
MDR 1994, 510
NJW 1993, 3206
VersR 1994, 576
WM 1994, 40
WuM 1994, 40
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Hannover,

Rechtsmittelinteresse bei nicht vollstreckungsfähigem Auskunftsanspruch

BGH, Beschluß vom 29.09.1993 - Aktenzeichen XII ZB 97/93

DRsp Nr. 1993/2445

Rechtsmittelinteresse bei nicht vollstreckungsfähigem Auskunftsanspruch

»Ist das einem Auskunftsanspruch stattgebende Urteil nicht vollstreckungsfähig, weil die Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung nicht eindeutig bestimmt ist, so ist das Rechtsmittelinteresse des Klägers für eine Berufung, die den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts erstrebt, nicht anders zu bewerten als im Falle einer Abweisung des Auskunftsanspruchs.«

Normenkette:

ZPO §§ 511a, 3;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien schwebt das Scheidungsverbundverfahren, in dessen Rahmen die Antragstellerin auch Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners begehrt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - entschied durch Teilurteil wie folgt:

"Der Antragsgegner wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher im Besitz der Antragstellerin befindlichen Geschäfts- und Privatunterlagen des Antragsgegners Auskunft über den Stand seines Endvermögens per 23.08.1991 zu erteilen und zwar durch Vorlage einer zusammengefaßten Aufstellung nebst Belegen, die insbesondere zu enthalten hat ... ."