OLG Hamm - Beschluß vom 16.08.1996
29 U 98/96
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 233 Abs. 1 § 236 § 519 § 579 § 640 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 502
NJW-RR 1997, 635
OLGReport-Hamm 1996, 239

Rechtsmittelzuständigkeit für die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer Kindschaftssache; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung beim Landgericht

OLG Hamm, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 29 U 98/96

DRsp Nr. 1997/4404

Rechtsmittelzuständigkeit für die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer Kindschaftssache; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung beim Landgericht

1. Die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer Kindschaftssache ist ebenfalls eine Kindschaftssache, so daß nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG die Rechtsmittelzuständigkeit beim Oberlandesgericht liegt.2.) Zur (hier abgelehnten) Wiedereinsetzung, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Berufung beim Landgericht eingelegt hat und sie von diesem nicht rechtzeitig weitergeleitet wurde.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 233 Abs. 1 § 236 § 519 § 579 § 640 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 502
NJW-RR 1997, 635
OLGReport-Hamm 1996, 239