Rechtsmittelzuständigkeit für die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer Kindschaftssache; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung beim Landgericht
OLG Hamm, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 29 U 98/96
DRsp Nr. 1997/4404
Rechtsmittelzuständigkeit für die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer Kindschaftssache; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung beim Landgericht
1. Die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer Kindschaftssache ist ebenfalls eine Kindschaftssache, so daß nach § 119 Abs. 1 Nr. 1GVG die Rechtsmittelzuständigkeit beim Oberlandesgericht liegt.2.) Zur (hier abgelehnten) Wiedereinsetzung, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Berufung beim Landgericht eingelegt hat und sie von diesem nicht rechtzeitig weitergeleitet wurde.