I.
Die Klägerin beansprucht als Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes - VermG - die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes wegen der Schädigung einer Textilhandlung.
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