1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
I.
Die am 15.12.2005 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie lebt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat mit Jugendamtsurkunde vom 17.04.2008 anerkannt, der Antragstellerin 100 % des Mindestunterhalts zu schulden. Der Antragsgegner ist Vater eines weiteren Kindes Noah Gottschalk, geboren am 10.04.2012.
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