OLG Thüringen - Beschluss vom 30.08.2013
1 WF 429/13
Normen:
FamFG § 173; FamFG § 174; FamFG § 243 Abs. 2 S. 2; BGB § 1605; BGB § 1716 S. 1; ZPO § 269 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Altenburg, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 330/12

Rechtsnatur einer Verfahrensbeistandschaft für ein minderjähriges KindBewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach Antragsrücknahme

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 1 WF 429/13

DRsp Nr. 2013/25160

Rechtsnatur einer Verfahrensbeistandschaft für ein minderjähriges KindBewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach Antragsrücknahme

Bei Antragsrücknahme beschränkt sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners auf den Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO. Gemäß § 1716 S. 1 BGB schränkt die Beistandschaft die elterliche Sorge materiell-rechtlich nicht ein. Lediglich in gerichtlichen Verfahren haben die Verfahrenshandlungen des Beistandes Vorrang (§§ 173, 234 FamFG). Der Auskunftsanspruch des Kindes ist nicht durch eine (bestrittene) außergerichtliche Auskunftserteilung gegenüber dem Jugendamt erloschen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 173; FamFG § 174; FamFG § 243 Abs. 2 S. 2; BGB § 1605; BGB § 1716 S. 1; ZPO § 269 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die am 15.12.2005 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie lebt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat mit Jugendamtsurkunde vom 17.04.2008 anerkannt, der Antragstellerin 100 % des Mindestunterhalts zu schulden. Der Antragsgegner ist Vater eines weiteren Kindes Noah Gottschalk, geboren am 10.04.2012.