1. Die Entscheidung wird dem Senat übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen, Az. 13 F 1441/10, vom 11. Mai 2011 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 2.500,00 €
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Trennungsunterhalt geltend. Im vorliegenden Verfahren verlangte sie zur Sicherung ihres Unterhaltsanspruchs die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners.
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