OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.08.2011
17 UF 167/11
Normen:
FamFG § 119; FamFG § 243; ZPO §§ 91 ff.;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 135
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 1441/10

Rechtsnatur eines Arrestverfahrens in einer Familienstreitsache; Maßgebliches Recht für die Kostenentscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 17 UF 167/11

DRsp Nr. 2011/18203

Rechtsnatur eines Arrestverfahrens in einer Familienstreitsache; Maßgebliches Recht für die Kostenentscheidung

1. Wird in einer Familienstreitsache ein Arrest beantragt, handelt es sich bei dem Arrestverfahren ebenfalls um eine Familienstreitsache. 2. Die Kostenentscheidung sowie die hiergegen statthaften Rechtsmittel richten sich im Arrestverfahren gemäß § 113 Absatz 1 FamFG nach den §§ 91 ff ZPO. 3. Die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO werden in einem in einer Unterhaltsache beantragten Arrestverfahren nicht durch die Sondervorschrift des § 243 FamFG verdrängt.

1. Die Entscheidung wird dem Senat übertragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen, Az. 13 F 1441/10, vom 11. Mai 2011 wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 2.500,00 €

Normenkette:

FamFG § 119; FamFG § 243; ZPO §§ 91 ff.;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Trennungsunterhalt geltend. Im vorliegenden Verfahren verlangte sie zur Sicherung ihres Unterhaltsanspruchs die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners.