BGH vom 28.01.1987
IVb ZR 10/86
Normen:
BGB § 1408, § 1585c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1410 Morgengabe 1
BGHR EGBGB Art. 13 Morgengabe 1
FamRZ 1987, 463
FamRZ 1987, 463, 466
JuS 1987, 825
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 21
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 4
MDR 1987, 568
NJW 1987, 2161

Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht

BGH, vom 28.01.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 10/86

DRsp Nr. 1994/4302

Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht

»a) Zur international-privatrechtlichen Einordnung der islamisch-rechtlichen Morgengabe. b) Zur Auslegung und Formbedürftigkeit einer in der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Morgengabevereinbarung.« A. Ob ein nach deutschem Recht zu beurteilender Vertrag über eine Morgengabe nach islamischem Recht güterrechtlicher Natur ist und ob er als Ehevertrag der Form des § 1410 BGB unterliegt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall. B. Eine bei der Trauung vor dem islamischen Geistlichen getroffene vertragliche Abrede zur Zahlung einer Morgengabe nach islamischem Recht kann, sofern der Vertrag nach deutschem Recht zu beurteilen ist, ein nach § 1585c BGB möglicher Abfindungsvertrag sein, der keiner Form bedarf. Dies bedarf der Auslegung im Einzelfall.

Normenkette:

BGB § 1408, § 1585c;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 27. Juli 1976 vor dem Standesbeamten in München geheiratet. Die Klägerin, im Jahre 1948 in Jaffa geboren, war zur Zeit der Eheschließung israelische Staatsangehörige. Seit dem Jahre 1983 besitzt sie einen deutschen Fremdenpaß, der sie als staatenlos ausweist. Der Beklagte war und ist Deutscher.