FG München - Urteil vom 01.02.2006
10 K 3677/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 70 Abs. 4 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 987

Rechtsschutz gegen Kindergeldprognoseentscheidungen der Familienkasse

FG München, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 10 K 3677/04

DRsp Nr. 2006/11747

Rechtsschutz gegen Kindergeldprognoseentscheidungen der Familienkasse

1. Hat eine Prognose der Familienkasse ergeben, dass im laufenden Jahr die Einkünfte des noch in Berufsausbildung stehenden volljährigen Kindes voraussichtlich über der kindergeldrechtlichen Einkünfte- und Bezügegrenze liegen werden, und hat die Familienkasse deswegen bereits vor Ablauf des Kalenderjahres die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, so ist im Falle einer Klageerhebung nur dieser Aufhebungsbescheid Gegenstand der finanzgerichtlichen Überprüfung. 2. Das Finanzgericht muss in diesem Fall nicht etwa den Kindergeldanspruch für das ganze Jahr abschließend überprüfen und den hierfür erforderlichen Sachverhalt aufklären. Ein solches Vorgehen würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass das FG von der Verwaltung bisher nicht geprüfte Sachverhalte nicht aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären darf. 3. Dem Kindergeldberechtigten steht es auch nach Abweisung der Klage gegen die während des Jahres ergangene Prognoseentscheidung der Familienkasse frei, ggf. nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Familienkasse einen Änderungsantrag nach § 70 Abs. 4 EStG zu stellen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 70 Abs. 4 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.