OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.09.2010
6 UF 59/10
Normen:
BGB § 826; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 648
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 306/09

Rechtsstellung des biologischen Vaters; Anspruch auf Auskunft über die biologische Vaterschaft des Kindes durch die Kindesmutter

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 6 UF 59/10

DRsp Nr. 2011/30

Rechtsstellung des biologischen Vaters; Anspruch auf Auskunft über die biologische Vaterschaft des Kindes durch die Kindesmutter

Dem Scheinvater steht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB i.V.m. mit § 242 BGB gegen die Kindesmutter kein Anspruch auf Auskunft über die biologische Vaterschaft des Kindes zu, wenn ein möglicher Regressanspruch gegen den biologischen Vater aus Rechtsgründen ausscheidet.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. März 2010 - 9 F 306/09 RI - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 242;

Gründe: