BGH - Beschluss vom 11.12.2019
XII ZB 281/19
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Plettenberg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII 108/18 Sch
LG Hagen, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 188/19

Rechtsstreit um die Vergleichbarkeit einer berufsbegleitenden Fortbildung im Angestelltenlehrgang II mit einer Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 281/19

DRsp Nr. 2020/1965

Rechtsstreit um die Vergleichbarkeit einer berufsbegleitenden Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" mit einer Hochschulausbildung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Wert: 157 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Betreuerin absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.