OLG Köln - Urteil vom 20.10.1994
18 U 64/94
Normen:
BGB § 530 § 812 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)540a-b
EzFamR aktuell 1995, 51
NJW-RR 1995, 584
OLGReport-Köln 1995, 17

Rechtsstreitigkeiten wegen finanzieller Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB

OLG Köln, Urteil vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 18 U 64/94

DRsp Nr. 1995/6606

Rechtsstreitigkeiten wegen finanzieller Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB

1. Rechtsstreitigkeiten wegen finanzieller Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten stellen keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB dar, auch nicht in Beziehung zu die Schwiegereltern.2. Wendet sich ein Ehegatte einem anderen Partner zu, so stellt dies gegenüber den Eltern des anderen Ehepartners keinen groben Undank im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB dar.3. Ein Bereicherungsanspruch der Schwiegereltern gegen den Ehegatten ihres Kindes gemäß § 812 Abs. 1 BGB scheidet in den Fällen aus, in denen die Schwiegereltern den Ehegatten Geld zum Hausbau oder zur Renovierung geschenkt haben und das Geld auch bestimmungsgemäß verwendet wurde. Denn der Zweck der Geldhingabe ist durch die bestimmungsgemäße Verwendung erfüllt gewesen, wobei Zweck der Geldhingabe nicht der Fortbestand der Ehe gewesen ist.

Normenkette:

BGB § 530 § 812 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem Teil Erfolg.

Gemäß § 607 Abs. 1 BGB kann der Kläger Rückzahlung von 7.000,-- DM verlangen, der Hälfte des Betrages von 14.000,-- DM, die er am 27. Mai 1983 seiner Tochter und dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat.