OLG Oldenburg - Urteil vom 28.06.2010
13 UF 12/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1819
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1087/09

Rechtstellung des biologischen Vaters gegenüber der Kindesmutter; Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Daten des die Vaterschaft anerkennenden Mannes

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 13 UF 12/10

DRsp Nr. 2010/17635

Rechtstellung des biologischen Vaters gegenüber der Kindesmutter; Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Daten des die Vaterschaft anerkennenden Mannes

Auskunftsanspruch des biologischen Vaters gegen die Kindesmutter bezüglich des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat zur Vorbereitung einer Vaterschaftsanfechtung.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mutter des am ....2009 geborenen Kindes F... Auskunft über den Namen des Mannes, der die Vaterschaft für F... anerkannt hat.

Die Parteien führten von Januar 2008 bis Mai 2008 eine Beziehung. Die Beklagte äußerte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber Dritten, der Kläger sei der Vater des Kindes. Als der Kläger nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen wollte, erhielt er vom Jugendamt die Auskunft, ein anderer Mann habe die Vaterschaft bereits anerkannt. Den Namen des Mannes wolle man ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen.