OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.2017
5 UF 295/16
Normen:
BGB § 1568b Abs. 2; BGB § 1568b Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 175
NJW 2017, 2290
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 122/16

Rechtsverhältnisse an einem von den Ehegatten während des Zusammenlebens gemeinsam genutzten, fremd finanzierten Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 5 UF 295/16

DRsp Nr. 2017/11268

Rechtsverhältnisse an einem von den Ehegatten während des Zusammenlebens gemeinsam genutzten, fremd finanzierten Pkw

Hat einer der Ehegatten die Lasten der Fremdfinanzierung eines während des Zusammenlebens gemeinsam genutzten Pkw nach der Trennung allein getragen, so steht dem anderen Ehegatten nach vollständigem Ausgleich des Darlehens und Eigentumsübergang kein Ausgleichsanspruch gem. § 1568b Abs. 3 BGB zu.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: 3.000,-- €.

Normenkette:

BGB § 1568b Abs. 2; BGB § 1568b Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um einen in der Ehe angeschafften PKW Marke1 und der nach der Trennung weiterhin vom Antragsgegner bis heute genutzt wird. Wegen der Überlassung dieses PKW begehrt die Antragstellerin im Rahmen eines Haushaltsverfahrens einen Ausgleichsanspruch anlässlich der Ehescheidung in Höhe des Betrages, den sie nach ihrer bestrittenen Darstellung zur Finanzierung des PKWs beigetragen hat.