Rechtswirkung des Verbundurteils wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der ehemaligen DDR
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 2 UF 225/92
DRsp Nr. 1995/4666
Rechtswirkung des Verbundurteils wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der ehemaligen DDR
»1. Das Verbundurteil wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der ehemaligen DDR entfaltet im Rahmen der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach dem Recht der DDR Rechtskraftwirkung zugunsten des Kindes. Die Vorschrift des § 43 Satz 2 FGB entspricht der des § 1629 Abs. 3BGB.2. Mit Blick auf den vorgenannten Titel ist eine Neuklage unzulässig; es ist vielmehr die Abänderungsklage eröffnet.3. Für eine Abänderungsklage, die einen Unterhaltszeitraum nach dem 03.10.1990 betrifft, gilt die zeitliche Schranke des § 323 Abs. 3ZPO.«