LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 550/06
ArbG Dessau, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 116/06
Rechtswirkungen einer Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG auf den Ausspruch einer Kündigung; Auswirkungen der Sperrfrist auf bestimmte Kündigungen
BAG, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 935/07
DRsp Nr. 2009/3655
Rechtswirkungen einer Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1KSchG auf den Ausspruch einer Kündigung; Auswirkungen der "Sperrfrist" auf bestimmte Kündigungen
Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen.Orientierungssätze:1. Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen.2. Nach der gesetzlichen Formulierung des § 18 Abs. 1KSchG kann eine Kündigung schon unmittelbar nach Erstattung (Eingang) der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Gesetzesfassung verbietet vor Ablauf der Sperrfrist den Ausspruch der Kündigung nicht, auch wenn man unter "Entlassung" im Sinne der Norm die Kündigung versteht.
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