OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2015
4 UF 365/14
Normen:
BGB § 1671; KSÜ Art. 16 Abs. 1; KSÜ Art. 16 Abs. 3; MSA Art. 3; EGV 2201/2003;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1633
JAmt 2015, 399
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 537 F 76/14

Regelung der elterlichen Sorge betreffend Kinder litauischer Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 4 UF 365/14

DRsp Nr. 2015/15719

Regelung der elterlichen Sorge betreffend Kinder litauischer Eltern

1. Die Bestimmungen der Brüssel-IIa-Verordnung stehen der Anwendbarkeit des Art. 3 MSA auf einen in einem Mitgliedsstaat lebenden Minderjährigen nicht entgegen. 2. Das Inkrafttreten des KSÜ zum 1. Januar 2011 führt nicht zum Wegfall einer bis dahin nach Art. 3 MSA in Verbindung mit dem Heimatrecht des Minderjährigen anzuerkennenden elterlichen Sorge eines nach dem innerstaatlichen Recht des Aufenthaltsstaats nicht sorgeberechtigten Elternteils.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind A zur alleinigen Ausübung übertragen.

Dem Antragsgegner wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind B zur alleinigen Ausübung übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge für das Kind A zugelassen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Eltern je hälftig. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Dem Antragsgegner wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in O bewilligt.

Die beiden Eltern bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird auf den Abschluss des im Anhörungstermin am 24.3.2015 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs erstreckt.