Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind A zur alleinigen Ausübung übertragen.
Dem Antragsgegner wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind B zur alleinigen Ausübung übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge für das Kind A zugelassen.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Eltern je hälftig. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Dem Antragsgegner wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in O bewilligt.
Die beiden Eltern bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird auf den Abschluss des im Anhörungstermin am 24.3.2015 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs erstreckt.
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