OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2015
9 UF 272/14
Normen:
BGB § 1361b Abs. 4; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 4; FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1498
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder - 5.2 F 357/13 - 07.11.2014,

Regelung der Nutzung des vormaligen Familienheims für die Zeit nach der Scheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 9 UF 272/14

DRsp Nr. 2015/16675

Regelung der Nutzung des vormaligen Familienheims für die Zeit nach der Scheidung

Der Regelungsgehalt des § 1361b Abs. 4 BGB beschränkt sich auf die Zeit des Getrenntlebens und nicht zugleich auch die nach Rechtskraft der Scheidung endgültig zu regelnden Nutzungsverhältnisse am Familienheim.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wohnungszuweisungsentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Oktober 2014 - Az. 5.2 F 357/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 4; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 4; FamFG § 84;

Gründe:

1.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Verbundbeschluss vom 7. Oktober 2014 die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und der - dies allein beantragenden - Antragstellerin die vormalige Ehewohnung, das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück in V..., ...straße 4, zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Antragsgegner unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2015 zur Räumung und Herausgabe desselben verpflichtet.