OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2010
10 UF 46/09
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 135/09

Regelung des Umgangs des getrennt lebenden Vaters mit dem 14 Jahre alten Sohn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 10 UF 46/09

DRsp Nr. 2010/21420

Regelung des Umgangs des getrennt lebenden Vaters mit dem 14 Jahre alten Sohn

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern streiten über den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn G... B..., geb. am ....8.1995.

Die Eltern lebten mit G... und der Tochter der Antragsgegnerin aus erster Ehe, M... B..., geboren am ....6.1986, in ihrem Einfamilienhaus in S.... Nach der Trennung zog der Vater am 24.10.2008 aus, lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft und bewohnt jetzt eine Wohnung in B.... Er ist Sozialpädagoge und arbeitet in einem Behindertenheim. Die Mutter ist Lehramtsanwärterin und nebenbei als Segeltrainerin tätig.

G... besucht das Gymnasium in E.... Vor seiner Einschulung wurde bei ihm eine Entwicklungsverzögerung festgestellt, weshalb in der Zeit von September 2001 bis August 2002 verschiedene therapeutische Behandlungen stattfanden.

Durch Schriftsatz vom 26.2.2009 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet und vorgetragen, dass die Mutter ihm keinen Umgang mit dem Sohn gewähre, sie plane G...s Freizeit so, dass für Besuche bei ihm kaum Zeit bleibe. Er hat Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 15 Uhr, sowie eine Ferienregelung verlangt.