OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2003
15 W 387/02
Normen:
BGB § 1836c ; BGB § 1836e ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1873
OLGReport-Hamm 2003, 343
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 50/01
AG Herne, vom 04.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 H XVII 231

Regreß der Landeskasse

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 15 W 387/02

DRsp Nr. 2003/7692

Regreß der Landeskasse

1. Die Festsetzung des Regreßanspruchs der Landeskasse kann auch dann beschränkt auf die Einziehung eines dem Betroffenen möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wenn es sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt. 2. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Anspruchs sind in dem Festsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären.

Normenkette:

BGB § 1836c ; BGB § 1836e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 2. Juli 1999 wurde für den Beteiligten zu 1) die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge eingerichtet und der Dipl.-Sozialarbeiter G als Mitarbeiter des K Vereins für Soziale Dienste in e. V. zum Betreuer bestellt. Die Einrichtung der Betreuung war erforderlich, weil der Beteiligte zu 1) infolge einer seit Jahren bestehenden schweren Alkoholabhängigkeit außer Stande war, seine Angelegenheiten in diesem Bereich zu regeln.