BGH - Urteil vom 17.02.1993
II ZR 238/91
Normen:
BGB § 1600a, § 1615b Abs. 2 ;
Fundstellen:
WM 1993, 1087
ZIP 1993, 751

Regreßanspruch des Scheinvaters

BGH, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen II ZR 238/91

DRsp Nr. 1993/86

Regreßanspruch des Scheinvaters

»a) Ein Scheinvater kann wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet hat, grundsätzlich erst Rückgriff nehmen, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht. b) Eine zur Realisierung dieses Rückgriffanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers kann nicht als Vorfrage in einem Regreßprozeß durchgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 1600a, § 1615b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. Juli 1960 (Az.:) als sogenannter Zahlvater im Sinne des damals geltenden § 1717 BGB zu Unterhaltsleistungen an den am 2. Dezember 1955 nichtehelich geborenen Werner P. verurteilt. Er zahlte daraufhin für die Zeit bis zum 30. November 1972 in monatlichen Teilbeträgen insgesamt 16.575 DM. Als Werner P. im Jahre 1988 auch einen vorzeitigen Erbausgleich beanspruchte, erwirkte der Kläger gegen ihn das - rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1989, das feststellte, daß der Kläger nicht der Vater des Werner P. ist.