OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2017
13 WF 7/17
Normen:
FamFG § 44; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 119/16

Reichweite eines GehörsanspruchsKeine Pflicht zur Verbescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 13 WF 7/17

DRsp Nr. 2020/14351

Reichweite eines Gehörsanspruchs Keine Pflicht zur Verbescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass Gerichte alle Einzelpunkte eines Parteivortrags auch ausdrücklich bescheiden.

Tenor

Das Aktenzeichen des Beschlusses vom 07.02.2016 wird dahingehend korrigiert, dass es 13 WF 7/17 lautet. Es wird klargestellt, dass dieses Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 17.11.2016 betrifft.

II.

Die Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Senatsbeschluss vom 07.02.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 44; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kindesmutter hat zutreffend gerügt, dass die Aktenzeichen in den Senatsbeschlüssen vom 07.02.2016 und vom 10.02.2016 vertauscht wurden.

II.

Die gem. § 44 FamFG statthafte Gehörsrüge der Kindesmutter ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. ; BGH , f.). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 07.02.2016 das Vorbringen der Kindesmutter in vollem Umfang geprüft, ist aber im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt.