OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.02.2005
15 WF 21/05
Normen:
ZPO § 121 § 127 ; RVG § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2007
OLGReport-Stuttgart 2006, 412
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 04.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1368/04

Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 15 WF 21/05

DRsp Nr. 2006/8386

Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

»Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann einer Partei, die ihren Wohnsitz nicht am Ort des Prozessgerichts hat, ein Rechtsanwalt nur dann mit der Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet werden, wenn auch bei Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts keine weiteren Kosten wegen Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO entstehen würden. Die uneingeschränkte Beiordnung beinhaltet jedoch keine Feststellung über die Erforderlichkeit von Reisekosten i.S.d. § 46 Abs. 2 RVG, da diese Feststellung nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe, sondern auf Antrag des beigeordneten Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 § 127 ; RVG § 46 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt, nachdem der Schriftsatz vom 10.12.2004 als Rechtsmittel gegen die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts auszulegen ist.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.