Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt, nachdem der Schriftsatz vom 10.12.2004 als Rechtsmittel gegen die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts auszulegen ist.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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