BGH - Urteil vom 31.03.1993
XII ZR 19/92
Normen:
ZPO § 641 i Abs.1;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 641i Abs. 1 Gutachten 2
DRsp IV(418)289a
FamRZ 1993, 943
FuR 1993, 235
MDR 1994, 205
NJW 1993, 1928

Restitutionsklage bei unzureichender Begutachtung und Amtsaufklärung

BGH, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen XII ZR 19/92

DRsp Nr. 1993/2713

Restitutionsklage bei unzureichender Begutachtung und Amtsaufklärung

»Wenn ein neues Gutachten das Beweisergebnis des Vorprozesses erschüttert, liegt ein Hindernis für die Restitutionsklage nicht darin, daß das Gericht des Vorprozesses bei gehöriger Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung hätte erkennen müssen.«

Normenkette:

ZPO § 641 i Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin, am 11. März 1985 nichtehelich geboren, nahm den Beklagten in einem Vorprozeß (Amtsgericht Schleswig 3 C 210/85) auf Vaterschaftsfeststellung und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Ihre Mutter bekundete als Zeugin, in der gesetzlichen Empfängniszeit (13. Mai bis 11. September 1984) nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Ein eingeholtes Blutgruppengutachten gelangte zu dem Ergebnis, daß dessen Vaterschaft ausgeschlossen sei, weil er ein Merkmal des Kidd-Systems (Allel JKa) der Klägerin nicht vererbt haben könne. Der Gutachter vermerkte, daß die Überprüfung des Kidd-Befundes durch einen anderen Sachverständigen zu dem gleichen Ergebnis geführt habe. Das Gericht wies daraufhin durch das inzwischen rechtskräftige Urteil vom 3. Dezember 1985 die Klage ab, weil aufgrund der serologischen Begutachtung schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten verblieben seien.