Die Klägerin, am 11. März 1985 nichtehelich geboren, nahm den Beklagten in einem Vorprozeß (Amtsgericht Schleswig 3 C 210/85) auf Vaterschaftsfeststellung und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Ihre Mutter bekundete als Zeugin, in der gesetzlichen Empfängniszeit (13. Mai bis 11. September 1984) nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Ein eingeholtes Blutgruppengutachten gelangte zu dem Ergebnis, daß dessen Vaterschaft ausgeschlossen sei, weil er ein Merkmal des Kidd-Systems (Allel JKa) der Klägerin nicht vererbt haben könne. Der Gutachter vermerkte, daß die Überprüfung des Kidd-Befundes durch einen anderen Sachverständigen zu dem gleichen Ergebnis geführt habe. Das Gericht wies daraufhin durch das inzwischen rechtskräftige Urteil vom 3. Dezember 1985 die Klage ab, weil aufgrund der serologischen Begutachtung schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten verblieben seien.
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