KG - Beschluss vom 17.08.2007
18 WF 173/07
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1993
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 177 ABL 50/07

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Untätigkeit in dringender Rechtsangelegenheit

KG, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 18 WF 173/07

DRsp Nr. 2008/10328

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Untätigkeit in dringender Rechtsangelegenheit

Äußert sich ein Richter trotz Dringlichkeit des Rechtsbegehrens nicht zu gestellten Anträgen, hier zu einer einstweiligen Umgangsregelung zur Durchführung einer bevorstehenden Mutter-Kind-Kur, und gibt er auch keine Gründe an, warum er keinen Termin anberaumt, ist dieses Verhalten geeignet, Misstrauen der Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen, wodurch die Richterablehnung gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob auch eine objektive Befangenheit des Richters vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.02.2007 zum Hauptverfahren beantragt, ihr die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien und hinsichtlich der Tochter Kn zum Sonderheft I - Verfahren ihr im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrechts allein zu übertragen.

Hintergrund dieser Anträge ist, dass der Vater, der mit der Mutter gemeinsam die elterliche Sorge für die im Haushalt der Mutter lebenden drei gemeinsamen Kinder ausübt, die Tochter Kn auf deren Wunsch hin nach einem Ferienaufenthalt nicht mehr zur Mutter zurückgebracht hat. Das Kind lebt seitdem im Haushalt des Vaters und ist von ihm gegen den Willen der Mutter auch bereits umgeschult worden.