LG Braunschweig, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 301/06
AG Clausthal-Zellerfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 42/04
Richtervorlage betreffend die Verfassungswidrigkeit der pauschalierten Betreuervergütung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 2 W 60/06
DRsp Nr. 2007/16530
Richtervorlage betreffend die Verfassungswidrigkeit der pauschalierten Betreuervergütung
»1. §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht i.S.v. § 1836dBGB mittellosen Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gem. § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gem. § 4 Abs. 1 VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwendige und schwierige Betreuungen vorsehen.2. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gem. § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.«