OLG Braunschweig - Beschluss vom 14.11.2006
2 W 60/06
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; VBVG § 4 § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 303
NJW 2007, 320
OLGReport-Braunschweig 2007, 94
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 301/06
AG Clausthal-Zellerfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 42/04

Richtervorlage betreffend die Verfassungswidrigkeit der pauschalierten Betreuervergütung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 2 W 60/06

DRsp Nr. 2007/16530

Richtervorlage betreffend die Verfassungswidrigkeit der pauschalierten Betreuervergütung

»1. §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht i.S.v. § 1836d BGB mittellosen Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gem. § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gem. § 4 Abs. 1 VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwendige und schwierige Betreuungen vorsehen. 2. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gem. § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.«

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; VBVG § 4 § 5 ;

Gründe: