SG Leipzig - Beschluss vom 30.03.2001
S 6 AL 818/00
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 1 ; EG Art. 141 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) Art. 3 Art. 4 ; SGB III § 183 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 340

Richtlinie 80/987/EWG des Rates - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung endet, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht - Artikel 141 EG - Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden - Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

SG Leipzig, Beschluss vom 30.03.2001 - Aktenzeichen S 6 AL 818/00

DRsp Nr. 2004/8351

Richtlinie 80/987/EWG des Rates - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung endet, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht - Artikel 141 EG - Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden - Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgenden Fragen: 1. Bestimmt § 183 Absatz 1 SGB III einen Zeitpunkt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers? 2. Hat die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit wirksam beschränkt nach Artikel 4 der Richtlinie 80/987? 3. Ist die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 80/987? 4. Hält der Gerichtshof an seiner Ansicht fest, dass auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrags abzustellen ist bei der Ermittlung des Referenzzeitraums? 5. Ist die in § 183 Absatz 1 SGB III vorgesehene Berechnung des Insolvenzgeld-Zeitraums mit Artikel 141 des EG-Vertrags vereinbar?