OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.03.1994
7 WF 7/94
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 818
OLGR Düsseldorf 1995, 60
OLGReport-Düsseldorf 1995, 60
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 06.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 424/93

Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 7 WF 7/94

DRsp Nr. 1995/6637

Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen

Eine Rückabtretung der Unterhaltsansprüche ist nach Ansicht des Senats nicht nur rechtlich möglich, sondern in der Regel auch rechtlich unbedenklich und wirksam. Unter besonderen Umständen des Einzelfalles kann aber eine andere Beurteilung möglich und notwendig sein. Das gleiche hat für eine Einziehungsermächtigung durch den Sozialhilfeträger zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu gelten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Unterhaltsberechtigten im Rahmen einer sog. gewillkürten Prozeßstandschaft ist zu bejahen, da es um die Durchsetzung eines eigenen Rechts geht, das nur deshalb auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, weil der Unterhaltsverpflichtete den Anspruch nicht erfüllt.

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Parteien sind Eheleute, die seit September 1993 getrennt leben. Die Klägerin, die aus erster Ehe zwei Kinder (Alter nicht aktenkundig) zu betreuen hat, beansprucht vom Beklagten mit der am 26.10.1993 eingereichten Klage ab dem 01.10.1993 monatlichen Unterhalt von 1.285 DM.