Die Parteien sind Eheleute, die seit September 1993 getrennt leben. Die Klägerin, die aus erster Ehe zwei Kinder (Alter nicht aktenkundig) zu betreuen hat, beansprucht vom Beklagten mit der am 26.10.1993 eingereichten Klage ab dem 01.10.1993 monatlichen Unterhalt von 1.285 DM.
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