BGH - Beschluss vom 09.03.2021
VIII ZB 1/21
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 967
MDR 2021, 635
MDR 2021, 858
NJW-RR 2021, 568
ZIP 2021, 1728
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1070/16
OLG Frankfurt/Main, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 116/19

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug; Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist hinsichtlich Bedürftigkeit; Anforderungen an die Darlegungen zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit ohne Beifügung von Unterlagen

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 1/21

DRsp Nr. 2021/5756

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug; Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist hinsichtlich Bedürftigkeit; Anforderungen an die Darlegungen zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit ohne Beifügung von Unterlagen

a) Beantragt eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie regelmäßig schuldlos verhindert, die genannten Fristen einzuhalten, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Die Wiedereinsetzungsfrist ( § 234 Abs. 1 ZPO ) beginnt auch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend - die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Partei stützt, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 , juris Rn. 8 f.; vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20 , NJW 2021, 242 Rn. 6).