OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2010
I-24 W 53/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2011, 189
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 234/06

RückFestsetzung der Kosten der Vorinstanz nach Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen I-24 W 53/10

DRsp Nr. 2010/18813

"Rück"Festsetzung der Kosten der Vorinstanz nach Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

Die obsiegende Partei muss, wenn das erstinstanzliche, vorläufig vollstreckbare Urteil im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aufgehoben oder abgeändert wird, ihren aus § 717 Abs. 2 ZPO resultierenden Schadensersatzanspruch nicht in einem besonderen Rechtsstreit geltend machen, sondern kann die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger "rückfestsetzen" lassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 1.435 EUR

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 4;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Juli 2010 in der Sache keinen Erfolg.

Die Rückfestsetzung der Kosten ist von der Rechtspflegerin zutreffend vorgenommen worden. Die zunächst fehlende Anhörung des Beklagten hat sich mit der Gewährung rechtlichen Gehörs während des Nichtabhilfeverfahrens erledigt (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl 1995, 627; Musielak ZPO 7. Aufl., § 104 Rn. 2).