Rückforderung aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Ehegattenunterhalts
OLG Hamm, Urteil vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 12 UF 16/96
DRsp Nr. 1997/4410
Rückforderung aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Ehegattenunterhalts
1. Ist der Ehegattenunterhalt durch einstweilige Anordnung geregelt, so bedarf es vor der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nicht der Beseitigung der einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung über die Bereicherungsklage ist eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620fZPO.2. Im Falle eines durch notarielle Urkunde titulierten Unterhalts ist zunächst zur Beseitigung des Rechtsgrundes eine Abänderungsklage zu erheben.3. Auch bei Unterhaltsbeträgen, die durch Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden, liegt eine "Leistung" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vor.4. Zum Wegfall der Bereicherung und zur verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1BGB.