OLG Hamm - Urteil vom 26.07.1996
12 UF 16/96
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 814 § 118 Abs. 4 § 819 Abs. 1 § 1361 ; ZPO § 323 § 620 Nr. 6 § 620f ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 431
OLGReport-Hamm 1996, 225

Rückforderung aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Ehegattenunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 12 UF 16/96

DRsp Nr. 1997/4410

Rückforderung aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Ehegattenunterhalts

1. Ist der Ehegattenunterhalt durch einstweilige Anordnung geregelt, so bedarf es vor der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nicht der Beseitigung der einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung über die Bereicherungsklage ist eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO.2. Im Falle eines durch notarielle Urkunde titulierten Unterhalts ist zunächst zur Beseitigung des Rechtsgrundes eine Abänderungsklage zu erheben.3. Auch bei Unterhaltsbeträgen, die durch Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden, liegt eine "Leistung" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vor.4. Zum Wegfall der Bereicherung und zur verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 814 § 118 Abs. 4 § 819 Abs. 1 § 1361 ; ZPO § 323 § 620 Nr. 6 § 620f ;
Fundstellen