FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.02.2003
5 V 271/02 (Kg)
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 71 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Rückforderung des Kindergeldes wegen Überschreitung der Einkünfte- und Bezügegrenze

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 5 V 271/02 (Kg)

DRsp Nr. 2003/12460

Rückforderung des Kindergeldes wegen Überschreitung der Einkünfte- und Bezügegrenze

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Familienkasse bei über dem Grenzbetrag liegenden Einkünften und Bezügen des Kindes nach Ablauf des Jahres zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und zur Rückforderung des Kindergeldes berechtigt ist. Das gilt auch, wenn zwar die Familienkasse bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung die Einkünfte des Kindes rechtsfehlerhaft zu hoch prognostiziert hat, aber auch bei der letzten Überprüfung drei Monate vor Jahresende bei objektiver Betrachtung wegen hoher Fahrtkosten des Kindes ein Über- oder Unterschreiten des Grenzbetrags nicht sicher vorhersehbar war.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 71 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten um Kindergeld für Tochter M in Höhe von 3.240 DM für den Zeitraum Januar bis Dezember 2000.