Der Antrag des S. K. dem Generalbundesanwalt aufzugeben, hinsichtlich der Rückführung des Kindes M. K. tätig zu werden, wird zurückgewiesen.
1.
Mit Schreiben vom 11.08.1994 hat die Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien dem Bundesministerium der Justiz in Bonn ein Schreiben des Ministeriums für Justiz der Republik S. übermittelt, in dem um die Rückgabe des Kindes M. K. ersucht wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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