Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 30.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bis zum 30.4.2015 das Kind X, geboren am ##.##.2006, zurzeit wohnhaft I-Straße, Z, nach Frankreich zurückzuführen und dem Gericht durch Vorlage einer Erklärung des Antragstellers oder einer französischen öffentlichen Stelle nachzuweisen, dass sie oder eine von ihr bestimmte Person das Kind nach Frankreich zurückgeführt hat.
II.Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind X, geboren am ##.##.2006, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich herauszugeben.
III. IV. 1. 2. 3. 4. 5. 6. a) b) 7. V. VI.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|