OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2022
10 UF 95/21
Normen:
HKÜ Art. 8 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 2; HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg a.d.H., vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 11/21

Rückführung eines Kindes nach PolenVerbringung oder Zurückhalten eines Kindes unter Verletzung des SorgerechtsKeine Pflicht zur vorherigen Anhörung eines fünfjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 10 UF 95/21

DRsp Nr. 2022/3487

Rückführung eines Kindes nach Polen Verbringung oder Zurückhalten eines Kindes unter Verletzung des Sorgerechts Keine Pflicht zur vorherigen Anhörung eines fünfjährigen Kindes

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.12.2021 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind J... T..., geboren am ....2017, mit derzeitigem Aufenthalt in 1... G..., ...straße 50, Wohnungs-Nummer ..., nach Polen zurückzuführen.

Der Antragsgegnerin wird eine Frist für die Erfüllung der Rückführungsverpflichtung bis zum 14.02.2022 gesetzt. Wenn sie innerhalb dieser Frist der Rückführungsverpflichtung nicht nachkommt, ist sie verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herauszugeben.

Es bleibt bei der erstinstanzliche Kostenentscheidung. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 8 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 2; HKÜ Art. 12;

Gründe:

I.

Der Vater begehrt Rückführung des gemeinsamen Kindes in seinen Heimatort in Polen nach dem HKÜ.