Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.12.2021 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind J... T..., geboren am ....2017, mit derzeitigem Aufenthalt in 1... G..., ...straße 50, Wohnungs-Nummer ..., nach Polen zurückzuführen.
Der Antragsgegnerin wird eine Frist für die Erfüllung der Rückführungsverpflichtung bis zum 14.02.2022 gesetzt. Wenn sie innerhalb dieser Frist der Rückführungsverpflichtung nicht nachkommt, ist sie verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herauszugeben.
Es bleibt bei der erstinstanzliche Kostenentscheidung. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Der Vater begehrt Rückführung des gemeinsamen Kindes in seinen Heimatort in Polen nach dem HKÜ.
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