Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.11.2017 (AZ:
Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht bis zum 21.2.2018 nach Polen zurück, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A, geboren am XX.XX.200X, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. 4.
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