OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2018
1 UF 266/17
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b; Brüssel-IIa-VO Art. 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 7245/17

Rückführung eines minderjährigen Kindes nach PolenAbsehen von der Rückführung des Kindes wegen Beeinträchtigung des Kindeswohls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 1 UF 266/17

DRsp Nr. 2018/16114

Rückführung eines minderjährigen Kindes nach Polen Absehen von der Rückführung des Kindes wegen Beeinträchtigung des Kindeswohls

Nur die Gefahr besonders schwerwiegender Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinaus gehen, können Anlass geben, von der Rückführung eines entführten Kindes abzusehen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor der Entführung bestand, dem Kindeswohl ab ehesten entspricht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.11.2017 (AZ: 479 F 7245/17 HK) wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, dass das Kind bis zum 21.2.2018 nach Polen zurückzuführen ist.

Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht bis zum 21.2.2018 nach Polen zurück, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A, geboren am XX.XX.200X, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. 4.