BGH - Urteil vom 17.02.1993
XII ZR 238/91
Normen:
BGB § 1600a, § 1600n Abs. 1, § 1615b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1600a, Sperrwirkung 1
BGHR BGB § 1615b Abs. 2 Ausgleichsschuldner 1
BGHZ 121, 299
DAVorm 1993, 431
EzFamR BGB § 1600a Nr. 2
EzFamR BGB § 1615b Nr. 2
EzFamR aktuell 1993, 149
FamRZ 1993, 696
FuR 1993, 99
JuS 1993, 693
LM BGB § 1600a Nr. 10
MDR 1993, 450
NJW 1993, 1195
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Kaiserslautern,

Rückgriff des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts

BGH, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen XII ZR 238/91

DRsp Nr. 1995/6923

Rückgriff des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts

»a) Ein Scheinvater kann wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet hat, grundsätzlich erst Rückgriff nehmen, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht. b) Eine zur Realisierung dieses Rückgriffanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers kann nicht als Vorfrage in einem Regreßprozeß durchgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 1600a, § 1600n Abs. 1, § 1615b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. Juli 1960 (Az.:) als sogenannter Zahlvater im Sinne des damals geltenden § 1717 BGB zu Unterhaltsleistungen an den am 2. Dezember 1955 nichtehelich geborenen Werner P. verurteilt. Er zahlte daraufhin für die Zeit bis zum 30. November 1972 in monatlichen Teilbeträgen insgesamt 16.575 DM. Als Werner P. im Jahre 1988 auch einen vorzeitigen Erbausgleich beanspruchte, erwirkte der Kläger gegen ihn das - rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1989, das feststellte, daß der Kläger nicht der Vater des Werner P. ist.