Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. Juli 1960 (Az.:) als sogenannter Zahlvater im Sinne des damals geltenden § 1717 BGB zu Unterhaltsleistungen an den am 2. Dezember 1955 nichtehelich geborenen Werner P. verurteilt. Er zahlte daraufhin für die Zeit bis zum 30. November 1972 in monatlichen Teilbeträgen insgesamt 16.575 DM. Als Werner P. im Jahre 1988 auch einen vorzeitigen Erbausgleich beanspruchte, erwirkte der Kläger gegen ihn das - rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1989, das feststellte, daß der Kläger nicht der Vater des Werner P. ist.
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