FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.04.2003
1 K 1491/99 (Kg)
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 88 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a § 70 Abs. 2 ; SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 ;

Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen des Bezugs einer Halbwaisenrente; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 1491/99 (Kg)

DRsp Nr. 2003/12458

Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen des Bezugs einer Halbwaisenrente; Familienleistungsausgleich

1. Hat der Kindergeldberechtigte in 1992 dem Arbeitsamt mitgelteilt, dass er für sein zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre altes Kind einen Antrag auf Halbwaisenrente gestellt hat, kommt eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Jahre 1996 und 1997 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht. Ein später eingetretenes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt im Fall von Kindergeldzahlungen nur vor, wenn es nach Entstehung des Anspruches auf das Kindergeld und nach der Entscheidung der Kindergeldbehörde über den Kindergeldanspruch eingetreten ist. Auch der Bezug der Halbwaisenrente des Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus ist kein Ereignis, das nachträglich eingetreten ist, denn die Fortzahlungspflicht des Rentenverpflichteten für den Zeitraum der Ausbildung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.